me. Carsten Knobloch

Staatl. gepr. Techniker / Hochbau

Meister im Maurerhandwerk

Meister im Betonbauerhandwerk

Öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger der Handwerks­kammer Wiesbaden für das
Maurer-und Beton­bauer-Handwerk sowie die Teilgebiete:
Schimmelpilz­erkennung, -bewertung,
-sanierung und Wärmeschutz im Maurer- und Betonbauer-Handwerk

Wichtig zu wissen

Leistungsprofil

Bilder

Home

Philosophie

Privatgutachten

Beweisverfahren

Links

Impressum

Schiedsgutachten

Über uns

Kontakt

Selbstständiges Beweisverfahren 1

Die Zivilprozessordnung sieht die Möglichkeit vor ohne Prozess das Gericht zur Bestellung eines unabhängigen und neutralen Sachverständigen zu veranlassen. Auf Antrag nur einer Partei bestimmt das Gericht einen Gutachter, der in der Lage ist, die von der Partei formulierten (und vom Gericht ggf. umformulierten) Fragen zu beantworten. Die beantragende Partei kann für die Benennung des Sachverständigen einen Vorschlag unterbreiten, das Gericht ist hieran aber nicht gebunden.

Das selbstständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, den Konflikt zu begrenzen. Hat der Sachverständige gründlich recherchiert sowie methodisch korrekt gearbeitet und kommt er zu einem für beide Parteien nachvollziehbaren Ergebnis, so wird sich in vielen Fällen ein aufwendiger Prozess vermeiden lassen.

Hierzu ein Beispiel:

Einige Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten an dem Bauwerk zeigen sich Mängel. Der Auftraggeber leitet ein Beweisverfahren ein und der Sachverständige bestätigt die Vermutung des Auftraggebers, dass der Auftragnehmer mangelhaft gearbeitet hat.

Der Auftragnehmer wird dem Wunsch des Auftraggebers, die Mängel zu beseitigen, trotz des eindeutigen Sachverständigengutachtens möglicherweise nicht folgen, wenn die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt sind.

Die Partei, die im Prozess Behauptungen aufstellt, muss diese auch beweisen. Der Beweis durch Sachverständigengutachten ist legitim und effektiv. Kommt es trotz des vorgängigen selbständigen Beweisverfahrens zu einem Hauptverfahren, so sind die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in diesem Hauptverfahren zu nutzen, ohne dass es eines neuen Beweisverfahrens bedürfte. Da das selbstständige Beweisverfahren sich ausschließlich um die Feststellung von Tatsachen oder die Erforschung von Ursachen bemüht, ist es im Idealfall auch geeignet, relativ schnell Feststellungen zum Zustand einer Sache zu treffen.

Dies ist für den Auftragnehmer, den Mieter oder Vermieter, von großer Bedeutung, wenn das Handwerksunternehmen noch in der Erfüllung seiner Leistungen steckt und angebliche Mängel schnell beseitigt werden mussten, um mit dem Bauwerk nicht in Verzug zu geraten oder wenn die Wohnung zur Schadensminimierung schnell wieder vermietet werden soll.

 

Selbstständiges Beweisverfahren 2

Die zweite wesentliche Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahrens liegt in der "Unterbrechung" von laufenden Fristen.

Ein Auftraggeber hat eine Leistung an einem Bauwerk in Auftrag gegeben, die VOB/B ist nicht vereinbart. Die Gewährleistungsfrist hat am 1.1.2000 begonnen und endet dem entsprechend nach 5 Jahren am 31.12.2004. Am 27.12.2004 entdeckt der Auftraggeber an seinem Bauwerk einen Mangel.

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Mangel am 28.12.2004 lediglich mitteilt, verjährt dennoch sein Anspruch auf Mangelbeseitigung zum Jahresende. Leitet er jedoch ein selbstständiges Beweisverfahren ein, ist dies nicht der Fall.

Für den Nachunternehmer macht es deshalb durchaus Sinn, das Verfahren zu begleiten und u. U. bei den Ortsbegehungen und Anhörungen des Sachverständigen seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Nur so kann er sicherstellen, dass auch seine Argumente ausreichend gehört und entsprechend gewürdigt werden.

Die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens muss bei dem Gericht beantragt werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre oder das bereits in der Hauptsache mit der Angelegenheit befasst ist. Der Antragsteller (oder sein Prozessvertreter) muss also seinen Vertrag auf Gerichtsstandsvereinbarungen überprüfen, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. Er muss ferner in dem Antrag die Beweistatsachen vortragen und sie glaubhaft machen.

© Bausachverständigenbüro Knobloch

Fliederstraße 14

63486 Bruchköbel

Telefon: 06181-577285

Telefax: 06181-577289